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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Mit der Benützung eines Kabelanschlusses akzeptieren Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB.

Art. 1 Signalübergabe
Die Eigentümerin des Kommunikationsnetzes, nachfolgend „Netzbetreiber“ genannt, erstellt das Kabelnetz auf eigene
Kosten bis zum Hausanschluss (Signalübergabestelle), ohne die Hausinstallation. Der Netzbetreiber bezieht die TV- und
Radio-Signale von einem Signallieferanten und garantiert einen einwandfreien Empfang.

Art. 2 Hausinstallation
Die Hausinstallation ab Eintrittsstelle des GGA Antennennetzes hat der Grundeigentümer durch einen konzessionierten
Radio- und Fernsehfachmann erstellen zu lassen. Die Kosten dafür trägt vollumgänglich der Hauseigentümer. Beträgt die
Strecke zwischen der Parzellengrenze und dem Wohnhaus mehr als 20m, hat der Grundeigentümer sich an den durch die
Erschliessung dieser Parzelle entstehenden Mehrkosten zu beteiligen.

Art. 3 Durchleitung
Der Grundeigentümer bzw. Abonnent erteilt oder verschafft dem Netzbetreiber unentgeltlich das Durchleitungsrecht
für die ihn oder andere Abonnenten versorgende Kabelzuleitung. Bei Verkauf einer Liegenschaft oder
Plombierung des Anschlusses, verpflichtet sich der Grundeigentümer, weiterhin das unentgeltliche
Durchleitungsrecht zu akzeptieren und dies an seinen Rechtsnachfolger zu überbinden.

Art. 4 Zutritt
Die Beauftragten der Rütsche CATV GmbH sind berechtigt, Räume mit Verteilanlagen zu jeder angemessenen Zeit
zu betreten, um die erforderlichen Installations- und Kontrollrechte auszuüben.

Art. 5 Verlegung der Zuleitung
Bei einem An- oder Umbau der Liegenschaft übernimmt der Netzbetreiber die Kosten für eine Verlegung der
Zuleitung.

Art. 6 Abonnentengebühren
Die monatliche Abonnementsgebühr beinhaltet das TV- und Radio-Grundangebot. Abonnierte Zusatzoptionen der
Thurcom werden von der Thurcom zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Gebühren sind jährlich im Voraus mit dem
Eintreffen der Prämienrechnung zahlbar. Bei Nichtbezahlung der Gebühren kann innerhalb einer festgesetzten Frist der
Anschluss unterbrochen werden.
Die eidgenössischen Empfangsgebühren für Radio und TV der Billag AG sind in den Abonnentengebühren nicht enthalten.

Art. 7 Sistierung
Wird das angeschlossene Haus durch einen Neubau ersetzt oder so umgebaut, dass die Anlage nicht benützt werden
kann, wird der Vertrag bis zur Fertigstellung des Neu- oder Umbaus sistiert.

Art. 8 Plombierung/ Entplombierung
Auf eine Kündigung hin wird ein Anschluss ausser Betrieb gesetzt und plombiert. Auf ein Gesuch hin, kann der Anschluss
wieder in Betrieb gesetzt und entplombiert werden. Die damit verbundenen Kosten sind vom Kunden zu bezahlen.
Die Kontrolle dieser Plomben erfolgt durch einen Beauftragten der Rütsche CATV GmbH. Bei einer unberechtigten
Entfernung der Plombe durch den Grundeigentümer oder Mieter behält sich die Rütsche CATV GmbH vor, die
Abonnementsgebühr für diesen Anschluss rückwirkend auf das letzte Kontrolldatum zu verrechnen.

Art. 9 Obliegenheiten des Abonnenten bzw. Grundeigentümers
Der Abonnent bzw. Grundeigentümer verpflichtet sich zur wahrheitsgemässen Angabe sowie zur Einhaltung der
angegebenen Anzahl der Anschlüsse. Eine allfällige Erweiterung der Hausinstallation (zusätzliche Wohneinheiten) hat der
Abonnent bzw. Grundeigentümer dem Netzbetreiber rechtzeitig bekannt zu geben und gegebenenfalls über einen
Zusatzvertrag das Anschlussrecht zu erwerben.

Art. 10 Abonnementsauflösung
Eine Auflösung des Abonnements kann beidseitig durch schriftliche Kündigung auf Ende eines jeden Monats unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von zwei Monaten erfolgen. Die monatlichen Teilnehmergebühren werden bis zum Ablauf
geschuldet.

Art. 11 Missbrauch
Hält der Abonnent bzw. Grundeigentümer seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ein, ist der Netzbetreiber berechtigt,
den Hausanschluss zu sperren. Bei erwiesenem Missbrauch durch den Abonnenten bzw. Grundeigentümer (Mieter), bei
unbefugtem Anschluss an die Anlage oder Nichtzahlung der Gebühren, kann er die Signallieferung unterbrechen
und/oder den Vertrag kündigen sowie Schadenersatzansprüche geltend machen.

Art. 12 Haftung/ Schadenersatz
Die Abonnenten haben gegenüber dem Netzbetreiber keinen Anspruch auf Ersatz unmittelbarem oder mittelbarem
Schaden, der ihnen aus Unterbrechung oder Einschränkung in der Versorgung erwächst. (Netzausfälle, etc.)

Art. 13 Änderungen AGB
Die Rütsche CATV GmbH behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit neuen Gegebenheiten anzupassen. Die Rütsche
CATV GmbH informiert die Kunden in geeigneter Weise vorgängig über die Änderungen der AGB.

Art. 14 Gerichtsstand
Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt der Gerichtsstand St. Gallen.


AGB vom Januar 2013